ILS-MIN-fiktiv - Integrierte Leitstelle Mindenhaven
Eine fiktive Rettungsleitstelle stellt sich vor

Geb-Satzg. RD

Gebührensatzung für den Rettungsdienst der Stadt Mindenhaven:



Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Leistungen des Rettungsdienstes der Stadt Mindenhaven (Rettungsdienstgebührensatzung) vom 13. Dezember 2024.

Aufgru
nd der §§ 7 und 41 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV.NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung vom 15.11.2016 (GV.NRW. S. 966), der §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21.10.1969 (GV.NW. S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.12.2016 (GV.NRW S. 1150) und der §§ 1, 2, 2a, 6, 7, 9 und 14 des Gesetzes über den Rettungsdienst sowie die Notfallrettung und den Krankentransport durch Unternehmer (RettG NRW) vom 24.11.1992 (GV.NRW S. 458), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes zur Neuregelung des Brandschutzes, der Hilfeleistung und des Katastrophenschutzes vom 17.12.2015 (GV.NRW. S. 886) hat der Rat der Stadt Mindenhaven in der Sitzung vom 13.12.2024 die folgende Satzung beschlossen:


§ 1 Rettungsdienst als öffentliche Einrichtung:

(1)

Die Stadt Mindenhaven, übernimmt als Trägerin des Rettungsdienstes die ihr nach dem RettG obliegenden Aufgaben; insbesondere die bedarfsgerechte und flächendeckende Versorgung der Bevölkerung mit Leistungen der Notfallrettung und des Krankentransports. Beide Aufgabenbereiche bilden eine medizinisch- organisatorische Einheit der Gesundheitsvorsorge und Gefahrenabwehr.

1.
Die Notfallrettung hat die Aufgabe, bei Notfallpatientinnen und Notfallpatienten lebensrettende Maßnahmen am Notfallort durchzuführen, deren Transportfähigkeit herzustellen und sie unter Aufrechterhaltung der Transportfähigkeit und Vermeidung weiterer Schäden mit Notarzt- oder Rettungs- wagen oder Luftfahrzeugen in ein für die weitere Versorgung geeignetes Krankenhaus zu befördern. Hierzu zählt auch die Beförderung von erstversorgten Notfallpatientinnen und Notfallpatienten zu Diagnose- und geeigneten Behandlungseinrichtungen. Notfallpatientinnen und Notfallpatienten sind Personen, die sich infolge Verletzung, Krankheit oder sonstiger Umstände entweder in Lebensgefahr befinden oder bei denen schwere gesundheitliche Schäden zu befürchten sind, wenn sie nicht unverzüglich medizinische Hilfe erhalten.

2.
Der Krankentransport hat die Aufgabe, Kranken oder Verletzten oder sonstigen hilfsbedürftigen Personen, die nicht unter Satz 1 fallen, fachgerechte Hilfe zu leisten und sie unter Betreuung durch qualifiziertes Personal mit Krankenkraftwagen oder mit Luftfahrzeugen zu befördern.

3.
Notfallpatientinnen und Notfallpatienten haben Vorrang.

4.
Zum Zweck der bestimmungsgemäßen Durchführung der unter § 1 Absatz (1) Satz 1 bis 3 genannten Aufgaben kann die Stadt Mindenhaven als Träger des kommunalen Rettungsdienstes auch Dritte (anerkannte Hilfsorganisationen) beauftragen.
(2)
Soweit die Einsatzsituation im Rettungsdienst es zulässt, werden vom Rettungsdienst der Stadt Mindenhaven auch Transporte von Blut oder Blutkonserven, Medikamenten, Transplantaten usw. (Materialfahrten) sowie Ärztetransporte durchgeführt.

(3)
Die Entscheidung über den Einsatz von Rettungswagen, Notarzt und Krankentransportwagen trifft die integrierte Leitstelle Mindenhaven – fiktiv entsprechend den Angaben des Bestellers und nach deren pflichtgemäßer Prüfung.


§ 2 Gebührenpflicht:

(1)
Für die Inanspruchnahme des Rettungsdienstes erhebt die Stadt Mindenhaven Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung und des dazugehörigen Gebührentarifes, der Bestandteil dieser Gebührensatzung ist.

(2)
Für einen Notarzteinsatz entsteht die Gebührenpflicht, wenn der Notarzt Leistungen durchführt.

(3)
Diese Satzung findet auch insoweit Anwendung, als die Stadt Mindenhaven gemäß § 13 RettG Aufgaben des Rettungsdienstes auf Dritte (anerkannte Hilfsorganisationen) übertragen hat und diese in Wahrnehmung der Aufgaben Transporte durchführen.

(4)
Die Pflicht zur Gebührenentrichtung entsteht mit Inanspruchnahme des Rettungsdienstes; auch eine missbräuchliche Bestellung gilt als Inanspruchnahme.

(5)
Für Fahrten außerhalb des Stadtgebietes werden Gebühren für jeden gefahrenen Kilometer für die Hin- und Rückfahrt gem. den Tarifstellen 1B, 2B und 3G1 bzw. 5G des Gebührentarifs erhoben. Für entsprechende Fahrten können eine Kostengarantie oder ein Kostenvorschuss bis zur Höhe der voraussichtlichen Gebühren verlangt werden.


§ 3 Gebührenpflichtige Personen:

(1)
Gebührenpflichtig sind:

1.
die Benutzerin bzw. der Benutzer des Rettungsdienstes,

2.
die Bestellerin bzw. der Besteller, sofern sie/er nicht in berechtigter Wahrnehmung der Interessen einer/s Dritten den Rettungsdienst bestellt,

3.
die- bzw. derjenige, der/dem nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts die Unterhaltspflicht für die Benutzerin bzw. den Benutzer obliegt,

4.
bei missbräuchlicher Bestellung die oder der Verursacher/in.

Sofern Ansprüche der Benutzerin bzw. des Benutzers gegenüber gesetzlichen Versicherungsträgern oder Ersatzkassen bestehen, kann mit diesen direkt abgerechnet werden.
(2)
Für den in Abs. 1 Nr. 4 genannten Fall haften Minderjährige nach den Vorschriften des Deliktsrechts. Ihre gesetzlichen Vertreter oder Aufsichtspersonen haften neben ihnen als Gesamtschuldner, sofern die Aufsichtspflicht verletzt worden ist.

(3)
Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.


§ 4 Fälligkeit der Gebühr:

(1)
Die Gebühren sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides an die Stadtkasse Mindenhaven zu entrichten.

(2)
Rückständige Gebühren werden im Verwaltungsvollstreckungsverfahren eingezogen.


§ 5 Gebührenermäßigung/Gebührenerlass:

(1)
In Härtefällen und wenn die Einziehung der Gebühr nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre kann die Stadt Mindenhaven in Einzelfällen die festgesetzte Gebühr ermäßigen oder erlassen. Hierfür gelten gem. § 12 Abs.1 Nr.5 KAG die Vorschriften über Stundung und Erlass von Forderungen nach der Abgabenordnung.

(2)
Entsprechende Anträge sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides bei der Stadtkasse der Stadt Mindenhaven zu stellen und zu begründen.


§ 6 Gebührenmaßstab:

(1)
Maßgeblich für die Gebühren sind die tatsächlich erbrachten Leistungen. Leistungen bzw. Teilleistungen bleiben dann außer Betracht, wenn diese von vornherein offensichtlich nicht erforderlich waren.

(2)
Sonder- bzw. Zusatzleistungen, die über die im Gebührentarif aufgeführten Leistungen hinausgehen, werden gesondert in Rechnung gestellt. Leistungen, die nicht in den beiliegenden Gebührentarifen enthalten sind, werden entsprechend den tatsächlichen Aufwendungen abgerechnet.

(3)
Eine Begleitperson, die nicht selbst Patientin oder Patient ist, kann mit Zustimmung der Fahrzeugführerin bzw. des Fahrzeugführers des Krankenkraftwagens unentgeltlich befördert werden, soweit eine Mitnahmemöglichkeit besteht. Ein Anspruch hierauf besteht nicht.


§ 7 Haftung:
(1)
Die Stadt Mindenhaven haftet als Trägerin des Rettungsdienstes gegenüber der Benutzerin bzw. dem Benutzer nicht für Sachbeschädigungen, die sie zur Durchführung des Transportes bzw. des Notarzteinsatzes für erforderlich halten durfte. Die/der Gebührenpflichtige hat die Stadt Essen von Ersatzansprüchen Dritter wegen solcher Schäden freizustellen.

(2)
Für sonstige Personen- oder Sachschäden, die durch den Transport entstehen, haftet die Stadt Mindenhaven nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit ihres Rettungspersonals.

(3)
Sachschäden, die der Stadt Mindenhaven bei der Ausführung der beantragten Hilfeleistung durch die hiermit verbundene Gefahr entstanden sind, hat die/der Gebührenpflichtige zu ersetzen, sofern sie nicht vom Rettungspersonal verschuldet sind.


§ 8 Ordnungswidrigkeit:

(1)
Ordnungswidrig im Sinne des § 118 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig ein Rettungs- oder Krankentransportfahrzeug oder eine sonstige in § 1 Abs. 1 bezeichnete Leistung bestellt, ohne dass ein Notfall oder die Notwendigkeit eines Transportes im Sinne des RettG vorliegt.

(2)
Die Ordnungswidrigkeit kann bei vorsätzlicher Zuwiderhandlung mit einer Geldbuße bis zu 500,00 Euro und bei fahrlässiger Zuwiderhandlung mit einer Geldbuße bis zu 250,00 Euro geahndet werden.

(3)
Für das Verfahren gilt das OWiG in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.02.1987 (BGBl. I S. 602) in der jeweils geltenden Fassung.


§ 9 Inkrafttreten:
Diese Satzung tritt mit dem 01.01.2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Gebührensatzung für den Rettungsdienst der Stadt Mindenhaven außer Kraft.


 

1

 

Krankentransporteinsätze

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1A

Beförderung einer Person innerhalb des Kreisgebiets

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1A1

Fahrt zur Abholstelle und Transport

390,00 €

1A2

Weiter- bzw. Rückfahrt

- inkl. Kosten für 15 Minuten Wartezeit)

390,00 €

1A3

Weitere Wartezeit

- Abzurechnen gemäß Ziffer 5D und 5E

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1B

Beförderung einer Person außerhalb des Kreisgebiets

- Ab Kreisgrenze zusätzlich zu Ziffer 1A1, 1A2 und ggf. 1A3 pro gefahrenen km (Hin- und Rückfahrt)

6,50 €

1C

Beförderung mehrerer Personen

- Bei gleichzeitiger Beförderung von zwei oder mehr Personen sind die Gebühren unter Ziffer 1A1 von jeder beförderten Person gleichermaßen zu 100% zu zahlen, die Gebühren unter 1A2 und 1A3 sind jeweils zu gleichen Teilen unter den beförderten Personen aufzuteilen

----

 

 

 

2

Notfalleinsätze

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2A

Beförderung einer Person innerhalb des Kreisgebiets

----

2A1

Fahrt zur Abholstelle und Transport

965,00 €

2A2

Weiter- bzw. Rückfahrt

- inkl. Kosten für 15 Minuten Wartezeit)

965,00 €

2A3

Weitere Wartezeit

- Abzurechnen gemäß Ziffer 5D und 5E

----

2B

Beförderung einer Person außerhalb des Kreisgebiets

- Ab Kreisgrenze zusätzlich zu Ziffer 2A1, 2A2 und ggf. 2A3 pro gefahrenen km (Hin- und Rückfahrt)

6,50 €

2C

Beförderung mehrerer Personen

- Bei gleichzeitiger Beförderung von zwei oder mehr Personen sind die Gebühren unter Ziffer 2A1 von jeder beförderten Person gleichermaßen zu 100% zu zahlen, die Gebühren unter 2A2 und 2A3 sind jeweils zu gleichen Teilen unter den beförderten Personen aufzuteilen

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3

Gebühren für Notarzteinsätze

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3A

Notarztgebühr (auch Telenotarzt)

390,00 €

3B

Notarzteinsatzfahrzeug einschl. Besatzung (ohne Notarzt)

585,00 €

3C

Gebühr Notarzteinsatzfahrzeug gesamt (inkl. Notarzt)

975,00 €

3D

Arztbegleitender Intensivtransport

- ohne NEF

1.355,00 €

3E

Arztbegleitender Intensivtransport

- mit NEF im Rendezvous-System

1.940,00 €

3F

Nachrichtlich:

- Bei anschließender Beförderung wird die Notfalleinsatzgebühr gemäß Ziffer 2A, 2B bzw. 2C fällig

 

3G

Begleitung durch den Notarzt außerhalb des Stadtgebiets

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3G1

Im Notarzteinsatzfahrzeug außerhalb des Kreisgebiets

- ab Kreisgrenze zusätzlich zur Gebühr nach Ziffer 3A, 3B, 3C, 3D, 3E und ggf. 2A1 je km der Hin- und Rückfahrt

6,50 €

3G2

Notarzt-Personalkosten zusätzlich ab der 2. Einsatzstunde je angefangene Stunde

195,00 €

 

 

 

4

Blutkonserven-, Medikamenten- und Organtransporte

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Für diese Transporte werden Entgelte gemäß der Entgeltordnung für freiwillige Hilfeleistungen und Leistungen des vorbeugenden Brandschutzes des Kreises Mindenhaven erhoben

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5

Vorsorgliche Bereitstellung eines Krankenkraftwagens auf Anforderung

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5A

Grundgebühr Krankentransportwagen (erste Stunde)

390,00 €

5B

Grundgebühr Rettungswagen (erste Stunde)

965,00 €

5C

Grundgebühr Notarzt-Einsatzfahrzeug (erste Stunde)

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5C1

Notarzt-Einsatzfahrzeug mit Besatzung (ohne Notarzt)

585,00 €

5C2

Notarzt-Einsatzfahrzeug mit Besatzung (inkl. Notarzt)

975,00 €

5D

Jede weitere angefangene Stunde pro Fahrzeugbesatzung

195,00 €

5E

Für die letzte angefangene Stunde wird bis 30 Minuten der halbe Stundensatz, über 30 Minuten der volle Stundensatz gemäß Ziffer 5D berechnet

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5F

Ziffer 5D und 5E gilt exklusive Notarzt: der Notarzt wird separat abgerechnet gemäß Ziffern 3A, 3G1 und 3G2

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5G

Bei überörtlichen Hilfeleistungen (außerhalb des Kreisgebietes von Mindenhaven) werden je nach Einsatzfahrzeug zusätzlich zur den Gebühren unter Ziffern 5A, 5B, 5C1 und 5C2 auch die Kilometerpauschalen gemäß Ziffer 1B, 2B und 3G erhoben

 

 

 

 

6

Fehlfahrten und Missbrauch

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6A

Bei Einsätzen ohne Patientenversorgung oder -Transport (Fehlfahrten) werden keine Gebühren erhoben, sofern die Anforderung nicht missbräuchlich erfolgte

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6B

Bei Einsätzen mit Patientenversorgung, bei der ein anschließender Transport abgelehnt oder aus medizinischer Sicht nicht notwendig ist, werden Gebühren in Höhe des halben Gebührensatzes gemäß Ziffern 5A-5G erhoben

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6C

Werden Einsatzfahrzeuge missbräuchlich gerufen, werden vom Verursacher des Fehleinsatzes Gebühren in Höhe des vollen Gebührensatzes gemäß Ziffern 5A-5G eingefordert. Zusätzlich werden Aufwandsentschädigungen und Verwaltungsgebühren in Höhe eines halben Gebührensatzes (Stundensatz) gemäß Ziffern 5A-5G erhoben

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7

Reisekosten

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7A

Sofern bei einem Krankentransport oder Notfalleinsatz Kosten für Verpflegung und/oder Übernachtung anfallen, werden diese im Rahmen der jeweils gültigen Fassung des Landesreisekostengesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (LRKG NW) abgerechnet

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