Geb-Satzg. FW
Gebührensatzung für die Feuerwehr der Stadt Mindenhaven vom 14.12.2024:
Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Leistungen der Berufsfeuerwehr und der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Mindenhaven (Feuerwehrgebührensatzung) vom 13. Dezember 2024.
Der Rat der Stadt Mindenhaven hat in seiner Sitzung am 13.12.2024 aufgrund der §§ 1, 3, 6, 8 und 52 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG) vom 17.12.2015 (SGV. NRW. 213), der §§ 7 und 77 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (SGV. NRW. 2023) und der §§ 4, 5 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.10.1969 (SGV. NRW. 610) – jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung – folgende Satzung beschlossen:
I. Aufgaben
§ 1 Abwehrender Brandschutz:
(1)
Die Stadt Mindenhaven unterhält eine Feuerwehr als öffentliche Einrichtung.
(2)
Aufgabe der Feuerwehr ist die Brandbekämpfung (Brandschutz) sowie die Hilfeleistung bei Unglücksfällen oder solchen öffentlichen Notständen, die durch Naturereignisse, Explosionen oder ähnliche Vorkommnisse verursacht werden (Pflichtaufgaben nach § 1 Abs. 1 BHKG).
§ 2 Brandverhütungsschau:
(1)
Die Brandverhütungsschau ist eine Aufgabe der Gemeinde und wird gemäß § 26 BHKG durchgeführt. Gebäude, Betriebe und Einrichtungen, die in erhöhtem Maße brand- oder explosionsgefährdet sind oder in denen bei Ausbruch eines Brandes oder bei einer Explosion eine große Anzahl von Personen oder bedeutende Sachwerte gefährdet werden können, sind im Hinblick auf die Belange des Brandschutzes zu überprüfen.
(2)
Die Brandverhütungsschau dient der Feststellung brandschutztechnischer Mängel und Gefahrenquellen sowie der Veranlassung von Maßnahmen, die der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch vorbeugen und bei einem Brand oder Unglücksfall die Rettung von Menschen und Tieren, den Schutz von Sachwerten sowie wirksame Löscharbeiten ermöglichen.
(3)
Die Regelungen aufgrund anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
(4)
Die Brandverhütungsschau ist beginnend mit der Nutzung oder Inbetriebnahme je nach Gefährdungsgrad in Zeitabständen von längstens sechs Jahren durchzuführen.
(5)
Die Brandverhütungsschau wird von Personen durchgeführt, die mindestens über eine Gruppenführerausbildung und die Qualifikation zur Brandschutztechnikerin oder zum Brandschutztechniker verfügen. Die Qualifikation ist durch eine erfolgreiche Teilnahme an einem Lehrgang für Brandschutztechnikerinnen oder Brandschutztechniker am Feuerwehr-Ausbildungs-Zentrum (FAZ) der Feuerwehr Mindenhaven, an der zentralen Aus- und Fortbildungsstätte des Landes Nordrhein-Westfalen oder einer vergleichbaren Einrichtung nachzuweisen.
§ 3 Brandsicherheitswachen:
(1)
Der Brandsicherheitswachdienst hat gemäß § 27 BHKG die Aufgabe, bei Veranstaltungen, bei denen eine erhöhte Brandgefahr besteht und bei Ausbruch eines Brandes eine große Anzahl von Personen gefährdet ist, für eine sichere Durchführung der Veranstaltung zu sorgen.
1.
Der Brandsicherheitswachdienst kann Kontrollen vornehmen und Anordnungen treffen zur Verhütung und zur Bekämpfung von Bränden, zur Sicherung der Rettungs- und Angriffswege sowie zur Räumung der Veranstaltungsstätte.
(2)
Die Entscheidung, ob und in welcher Stärke ein Brandsicherheitswachdienst erforderlich ist, trifft die Feuerwehr. Die Feuerwehr kann bei Bedarf Auflagen erteilen. Zur Prüfung und Entscheidung, ob bei einer Veranstaltung ein Brandsicherheitswachdienst erforderlich ist, ist deren rechtzeitige Anzeige durch die Veranstalterin oder den Veranstalter gemäß § 27 Abs. 1 BHKG vorgeschrieben. Eine Anzeige gilt dann als rechtzeitig, wenn sie mindestens 10 Werktage vor dem Veranstaltungstag der Feuerwehr vorliegt. Baurechtliche Vorschriften bleiben unberührt.
(3)
Sofern der Brandsicherheitswachdienst nicht unter der Voraussetzung des § 27 Abs. 2 BHKG von der Veranstalterin oder dem Veranstalter gestellt wird, nimmt die Feuerwehr die Aufgaben des Brandsicherheitswachdienstes wahr.
(4)
Wenn eine Veranstalterin oder ein Veranstalter eine den Anforderungen genügende Brandsicherheitswache gemäß § 27 Abs. 2 BHKG durch eigene Kräfte stellen will, muss die Feuerwehr die fachliche Eignung des für diese Aufgabe vorgesehenen Personals vor der Veranstaltung prüfen.
(5)
Unbeschadet der Bußgeldvorschrift des § 49 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BHKG kann die Feuerwehr bei Verstößen gegen die Anzeigepflicht gemäß § 27 Abs. 1 BHKG die Gestellung des Brandsicherheitswachdienstes ablehnen oder von der Übernahme der durch die verspätete Anzeige zusätzlich entstehenden Kosten abhängig machen. Die Ablehnung des Brandsicherheitswachdienstes kann zur Folge haben, dass die angezeigte Veranstaltung nicht durchgeführt werden kann bzw. darf.
§ 4 Weitere Leistungen aufgrund anderer Rechtsvorschriften:
Auf Antrag kann die Feuerwehr weitere (Hilfe-)Leistungen erbringen. Ein Rechtsanspruch auf solche Leistungen besteht nicht. Zu diesen Leistungen gehören unter anderem:
- die Prüfung und Inbetriebnahme von Feuerwehrschlüsselkästen,
- die Unterstützung / Beteiligung bei Stör- und Mängelbeseitigung sowie Reparatur- und Wartungsarbeiten an Feuerwehrschlüsseldepots (FSD) und Brandmeldeanlagen (BMA),
- die Erstabnahme sowie weitere Überprüfungen von Brandmeldeanlagen gem. der Anschlussbedingungen für die Anschaltung von Brandmeldeanlagen AÜA der Stadt Mindenhaven sowie DIN 14675 und VDE 0833,
- brandschutztechnische Überprüfungen (Objektbesichtigungen),
- Beratungen zu Brandschutzgutachten oder Brandschutzkonzepten auch außerhalb des Baugenehmigungsverfahrens,
- Prüfung und Freigabe von Feuerwehrplänen nach DIN 14095,
- Überprüfung bei Erstinbetriebnahme von Feuerwehraufzügen, Löschwasserbrunnen und sonstigen feuerwehrtechnischen Einrichtungen,
- Funkausleuchtung, Abnahme und Überprüfung von Gebäudefunkanlagen.
II. Gebühren für die Brandverhütungsschau:
§ 5 Gebührenpflichtige Amtshandlungen:
(1)
Gebührenpflichtig sind die Leistungen
1.
zur Durchführung der Brandverhütungsschau gemäß § 2 einschließlich deren Vor- und Nachbereitung sowie der erforderlichen Wegezeiten. Dies gilt auch in den Fällen, in denen die für die Brandverhütungsschau zuständige Dienststelle an Prüfungen der Bauaufsichtsbehörde beteiligt ist, und dabei zugleich eine Brandverhütungsschau vornimmt,
2.
infolge erforderlicher Nachbesichtigungen (Nachschau).
(2)
Unberührt bleibt das Recht anderer Behörden, insbesondere der Bauaufsichtsbehörde, zur Erhebung von Gebühren aufgrund besonderer Vorschriften, wenn sie in eigener Zuständigkeit an der Durchführung der Brandverhütungsschau teilgenommen haben oder nach Durchführung der Brandverhütungsschau tätig geworden sind.
§ 6 Gebührenmaßstab:
(1)
Die Gebühren werden nach der Dauer der Amtshandlung (inkl. Vor- und Nachbereitung sowie Fahrzeiten) und nach der Zahl der notwendig eingesetzten Kräfte bemessen. Zur Gebühr gehören auch Fahrtkosten sowie Kosten für in Anspruch genommene Fremdleistungen.
Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem anliegenden Gebührentarif, der Bestandteil dieser Satzung ist.
(2)
Für jede angefangene Viertelstunde der Amtshandlung wird ein Viertel des in dem Gebührentarif aufgeführten Stundensatzes berechnet.
§ 7 Gebührenschuldner:
Gebührenschuldner ist die Eigentümerin / der Eigentümer, die Besitzerin / der Besitzer oder sonstige Nutzungsberechtigte des der Brandverhütungsschau unterworfenen Objektes. Mehrere Personen im Sinne des Satzes 1 haften als Gesamtschuldner.
§ 8 Entstehung und Fälligkeit der Gebühr, Gebührenbefreiung:
(1)
Die Gebührenpflicht nach § 5 Abs. 1 entsteht mit Abschluss der Amtshandlung. Die Gebühr wird durch die Stadt Mindenhaven erhoben und ist an die Stadtkasse zu entrichten.
(2)
Gebührenfreiheit besteht unter den Voraussetzungen des § 5 Abs. 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der jeweils geltenden Fassung.
(3)
Für die Brandverhütungsschau gemäß § 5 Abs. 1 in brandschaupflichtigen Gebäuden und sozialen Einrichtungen, die vorrangig einen gemeinnützigen Zweck erfüllen (wie Kindergärten, Schulen, etc.) und deren Betrieb ausweislich einer Bescheinigung des sachlich zuständigen Fachamtes der Stadtverwaltung Köln in städtischem Interesse liegt, werden keine Gebühren erhoben.
III. Gebühren für Brandsicherheitswachen und weitere Leistungen
§ 9 Gebührenpflichtige Leistungen:
(1)
Für die Gestellung eines Brandsicherheitswachdienstes durch die Feuerwehr im Sinne des § 3 sowie für weitere (Hilfe-)Leistungen der Feuerwehr im Sinne des § 4 werden Gebühren erhoben.
(2)
Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem Gebührenmaßstab des § 10.
(3)
Die gebührenpflichtige Leistung der Feuerwehr kann von der Vorausentrichtung der Gebühr oder von einer vorherigen angemessenen Sicherheitsleistung für die Gebühr abhängig gemacht werden.
(4)
Eine Pflicht zur Zahlung der Gebühr gemäß Abs. 1 besteht auch dann, wenn es zur Durchführung des Auftrages am Einsatzort nicht kommt und der Gebührenschuldner dies zu vertreten hat.
§ 10 Gebührenmaßstab:
(1)
Für die Berechnung der Gebühr für weitere (Hilfe-)Leistungen gemäß § 4 ist die Zeit vom Ausrücken der Einsatzkräfte, Fahrzeuge und Geräte von der Feuerwache bis zu ihrem Wiedereintreffen maßgebend (Einsatzzeit). Bei Einsätzen, die eine besondere Reinigung der Fahrzeuge und Geräte erforderlich machen, wird die Zeit bis zur Wiederherstellung der Einsatzfähigkeit hinzugerechnet. Wird vor der Ankunft in der Feuerwache ein neuer Einsatzbefehl erteilt, so endet für den bisherigen und beginnt für den folgenden Einsatz – abweichend von Satz 1 – die Einsatzzeit mit Erteilung des neuen Einsatzbefehls.
(2)
Berechnungsgrundlage der Gebühren für die Brandsicherheitswachdienste ist die Dauer des Brandsicherheitswachdienstes. Der Brandsicherheitswachdienst beginnt eine halbe Stunde vor Einlass der Besucherinnen / Besucher. Er endet grundsätzlich, wenn alle Besucherinnen /Besucher die Veranstaltung verlassen haben. Die Entscheidung, wann der Brandsicherheitswachdienst beendet wird, trifft in Zweifelsfällen die Leitung der Brandsicherheitswache.
(3)
Für jede angefangene Viertelstunde einer weiteren (Hilfe-)Leistung oder eines Brandsicherheitswachdienstes wird ein Viertel des in dem Gebührentarif aufgeführten Stundensatzes berechnet. Für Wegezeiten wird pauschal pro Einsatzkraft des Brandsicherheitswachdienstes eine Stunde zusätzlich berechnet.
(4)
Bei den im Gebührentarif aufgeführten Beträgen handelt es sich um Nettobeträge (ohne Umsatzsteuer). Soweit Leistungen von der Stadt Mindenhaven als Unternehmerin erbracht werden, erhöhen sich die Gebühren um den Betrag, der nach dem Umsatzsteuergesetz in der jeweils geltenden Fassung als Umsatzsteuer zu entrichten ist. Die Erhöhung ist Teil der Gebühr.
§ 11 Gebührenschuldner:
Zur Zahlung der Gebühr für die Gestellung von Brandsicherheitswachen und weitere (Hilfe-)Leistungen der Feuerwehr ist diejenige / derjenige verpflichtet, die / der die Leistung in Anspruch nimmt, bestellt oder bestellen lässt. Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 12 Entstehung und Fälligkeit der Gebühr:
(1)
Die Gebühr nach § 9 Abs. 1 entsteht mit Beendigung der gebührenpflichtigen Leistung der Feuerwehr. Sie entsteht auch dann, wenn es zu einer tatsächlichen Durchführung des Auftrages am Einsatzort nicht kommt, es sei denn die Feuerwehr hat dies zu vertreten.
(2)
Die Gebühr wird durch Bescheid festgesetzt. Sie wird mit dem Zugang des Bescheides fällig und ist innerhalb von einem Monat zu entrichten.
IV. Schlussvorschriften
§ 13 Auslagenersatz:
Besondere bare Auslagen, die im Zusammenhang mit einer gebührenpflichtigen Leistung entstehen, sind zu ersetzen, auch wenn eine Befreiung von der Gebühr besteht.
§ 14 Haftung:
(1)
Für Schäden, die bei der Ausführung einer beantragten Leistung nach § 4 entstehen, haftet die Stadt Mindenhaven gegenüber den Gebührenpflichtigen nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
(2)
Bei Schäden Dritter hat der nach § 11 Gebührenpflichtige die Stadt Mindenhaven von Ersatzansprüchen freizustellen, sofern diese Schäden nicht von der Feuerwehr vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden sind.
§ 15 Inkrafttreten:
(1)
Diese Satzung tritt zum 01.01.2025 in Kraft.
(2)
Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Leistungen der Berufsfeuerwehr und der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Mindenhaven (Feuerwehrgebührensatzung) außer Kraft.
1
|
Gebühren für Leistungen |
---- |
1A |
Stundensätze Personal |
---- |
1A1 |
Beamte der Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt (ehemals mittlerer feuerwehrtechnischer Dienst) |
51,00 € |
1A2 |
Beamte der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt (ehemals gehobener feuerwehrtechnischer Dienst) |
64,00 € |
1A3 |
Beamte der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt (ehemals höherer feuerwehrtechnischer Dienst) |
84,00 € |
1A4 |
Beamter im Führungsdienst (z.B. B-Dienst / A-Dienst) |
104,00 € |
1A5 |
Gebühr für den Einsatz von ehrenamtlichen Kräften der Freiwilligen Feuerwehr pro Einsatzkraft |
51,00 € |
1B |
Stundensätze Fahrzeuge |
---- |
1B1 |
Lösch- und Hubrettungsfahrzeuge |
---- |
1B1A |
HLF (Hilfeleistungs-Löschgruppenfahrzeug) LF (Löschgruppenfahrzeug) TSF (Tragkraftspritzenfahrzeug |
255,00 € |
1B1B |
TLF (Tanklöschfahrzeug) |
247,00 € |
1B1C |
DLK (Drehleiterfahrzeug) TMB (Teleskopmastfahrzeug) |
215,00 € |
1B2 |
Führungsfahrzeuge, Einsatzleitwagen, Mannschaftstransportfahrzeuge |
---- |
1B2A |
PKW (Personenkraftwagen) MTW (Mannschaftstransportwagen) KRAD (Kraftrad) inkl. FwA (Feuerwehranhänger) |
66,00 € |
1B2B |
ELW C-Dienst (Einsatzleitwagen) |
175,00 € |
1B2C |
ELW B-Dienst / U-Dienst (Einsatzleitwagen) |
195,00 € |
1B2D |
KDOW A-Dienst (Kommandowagen) |
117,00 € |
1B2E |
KDOW Amtsleiter |
156,00 € |
1B2F |
KDOW Stellvertretender Amtsleiter |
156,00 € |
1B2G |
ELW-2 / ELW-3 |
298,00 € |
1B3 |
Sonstige Einsatzfahrzeuge |
---- |
1B3A |
RW (Rüstwagen) |
290,00 € |
1B3B |
GW (Gerätewagen) LKW (Lastkraftwagen) inkl. FwA (Feuerwehranhänger) |
257,00 € |
1B3C |
WLF (Wechselladefahrzeug) inkl. AB (Abrollbehälter) |
337,00 € |
1B3D |
FWK (Feuerwehrkran) TMB 70 (Teleskopmast 70m) |
387,00 € |
1B4 |
Wasserfahrzeuge |
---- |
1B4A |
RTB (Rettungsboot) |
234,00 € |
1B4B |
FLB (Feuerlöschboot Annkathrin) |
745,00 € |
1B4C |
MZB (Mehrzweckboot) |
212,00 € |
1B5 |
Kilometerpauschale außerhalb des Kreisgebiets - ab Kreisgrenze zusätzlich zur Gebühr nach Ziffer 1B1 bis 1B4 je km der Hin- und Rückfahrt |
9,80 € |
1C |
Einsatzbestätigungen |
---- |
1C1 |
Schriftliche Bestätigung über einen Einsatz der Feuerwehr (pauschal) |
49,00 € |
|
|
|
2 |
Brandschaugebühren |
Je Std. |
2A |
Brandschau/Nachschau Durchführung einer Brandverhütungsschau oder einer Nachschau am Objekt einschließlich der Vorbereitung und Nachbereitung |
74,00 € |
|
|
|
3 |
Gebühren für Brandsicherheits-Wachdienste |
---- |
3A |
Stundensätze Personal |
---- |
3A1 |
Beamte der Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt (ehemals mittlerer feuerwehrtechnischer Dienst) |
41,00 € |
3A2 |
Beamte der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt (ehemals gehobener feuerwehrtechnischer Dienst) |
54,00 € |
3A3 |
Beamte der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt (ehemals höherer feuerwehrtechnischer Dienst) |
74,00 € |
3A4 |
Beamter im Führungsdienst (z.B. B-Dienst / A-Dienst) |
89,00 € |
3A5 |
Gebühr für den Einsatz von ehrenamtlichen Kräften der Freiwilligen Feuerwehr pro Einsatzkraft |
41,00 € |
3B |
Stundensätze Fahrzeuge |
---- |
3B1 |
Gebühren für bei Brandsicherheits-Wachdiensten eingesetzte Fahrzeuge werden in Höhe von 75% der Tarife unter Ziffer 1B1 bis 1B4 erhoben |
---- |
3B2 |
Kilometerpauschale außerhalb des Kreisgebiets - ab Kreisgrenze zusätzlich zur Gebühr nach Ziffer 3B1 je km der Hin- und Rückfahrt |
9,80 € |
|
|
|
4 |
Fehlalarme Brandmeldeanlagen |
---- |
4A |
Fehlalarm infolge einer privaten Brandmeldeanlage (BMA) oder einer vergleichbaren Einrichtung (z.B. Telefonwählgerät) |
450,00 € |
4A1 |
Abbestellte Melderauslösung privat (Fehlalarm) pauschal |
225,00 € |
4B |
Fehlalarm infolge einer gewerblichen Brandmeldeanlage (BMA) oder einer vergleichbaren Einrichtung (z.B. Telefonwählgerät) |
900,00 € |
4B1 |
Abbestellte Melderauslösung gewerblich (Fehlalarm) pauschal |
450,00 € |
4C |
Fehlalarm infolge einer Brandmeldeanlage (BMA) in einer öffentlichen Einrichtung, einer Einrichtung der Gesundheitsfürsorge oder einer Wohneinrichtung der Alten- oder Behinderten-Fürsorge oder einer vergleichbaren Einrichtung (z.B. Telefonwählgerät) |
1.500,00 € |
4C1 |
Abbestellte Melderauslösung öffentlich (Fehlalarm) pauschal |
750,00 € |
4D |
Zurücksetzen einer ausgelösten Brandmeldeanlage (BMA) inkl. Kontrolle / Objektbegehung pauschal |
176,00 € |
4E |
Bei vorzeitig abgebrochenen Fehlalarmen wird die abbestellte Melderauslösung gemäß Ziffer 4A1, 4B1 bzw. 4C1 zuzüglich der Hälfte (50%) der Gebühren für eingesetztes Personal und Fahrzeuge gemäß Gebührentarif Ziffer 1A und folgende und 1B und folgende berechnet. |
---- |
4F |
Bei vorsätzlicher oder missbräuchlicher Alarmierung werden vom Verursacher des Fehleinsatzes Gebühren in Höhe des vollen Gebührensatzes gemäß Ziffern 1A und folgende, 1B und folgende sowie 1C1 eingefordert. Zusätzlich werden Aufwandsentschädigungen und Verwaltungsgebühren in Höhe eines halben Gebührensatzes (Stundensatz) gemäß Ziffern 1A und folgende, 1B und folgende sowie 1C1 erhoben. |
---- |
|
|
|
5 |
Sonstige Leistungen |
---- |
5A |
Für Leistungen, die in diesem Gebührentarif nicht aufgeführt sind, werden die dadurch entstandenen Kosten (z.B. Verbrauchsmaterial) in voller Höhe der Wiederbeschaffungskosten (Selbstkostenpreis) berechnet. |
---- |
|
|
|
6 |
Reisekosten |
---- |
6A |
Sofern bei einem Krankentransport oder Notfalleinsatz Kosten für Verpflegung und/oder Übernachtung anfallen, werden diese im Rahmen der jeweils gültigen Fassung des Landesreisekostengesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (LRKG NW) abgerechnet |
|